Externer Datenschutzbeauftragter für Apotheken

Der externe Datenschutzbeauftragte für Ihre Apotheke.

Apotheken sind in besonderer Hinsicht von der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) betroffen, denn

  • Apotheken verarbeiten sensible Gesundheitsdaten
  • Apotheken verarbeiten u.a. auf Grundlage von Einwilligungen
  • Apotheken übermitteln (sensible) Daten an Dritte

Sichern Sie Ihre Apotheke jetzt gegen empfindliche Strafen ab, denn es drohen hohe Bußgelder: je nach Verstoß bis zu 2% Jahresumsatz / 10 Mio. EUR oder 4% Jahresumsatz / 20 Mio. EUR

Als TÜV-geprüfte externe Datenschutzbeauftragte nach Art. 37 DSGVO haben wir uns auf den Bereich Datenschutz in der Apotheke spezialisiert.

Wollen auch Sie von unserem umfassenden Fachwissen profitieren?

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Bestellpflicht für Apotheken

Bei Ärzten, Apothekern oder sonstigen Angehörigen eines Gesundheitsberufs, die zu mehreren in einer Berufsausübungsgemeinschaft (Praxisgemeinschaft) bzw.
Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossen sind oder die ihrerseits weitere Ärzte, Apotheker bzw. sonstige Angehörige eines Gesundheitsberufs beschäftigt haben, bei denen ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu erwarten ist, ist eine Datenschutzfolgenabschätzung vorgeschrieben und damit zwingend ein Datenschutzbeauftragter zu benennen. Dies kann neben einer umfangreichen Verarbeitung (z.B. große Praxisgemeinschaften), die ohnehin nach Art. 37 Abs. 1 lit. c DS-GVO zu einer Benennungspflicht führt, beispielsweise beim Einsatz von neuen Technologien, die ein hohes Risiko mit sich bringen, der Fall sein. Der Datenschutzbeauftragte ist damit auch dann zu benennen, wenn weniger als 10 Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu tun haben.

Quelle: Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Düsseldorf, 26. April 2018)

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