Datenschutz in der Apotheke: Kundendaten bei Apothekenübergabe

Eine der wichtigsten Frage beim Verkauf einer Apotheke stellt sich immer im Bereich des Datenschutzes. Ist eine Weitergabe oder auch Übernahme von sensiblen Kundendaten bei einer Übergabe einer Apotheke an einen Nachfolger*in möglich bzw. erlaubt?

Dieser Frage sollte bei einem etwaigen Verkauf einer Apotheke viel Aufmerksamkeit und Genauigkeit zukommen gelassen werden, denn dieser Bereich ist streng datenschutzrechtlich reglementiert.

Hierbei sind nicht nur die rechtlichen Aspekte der persönlichen Daten nicht zu unterschätzen, sondern auch die besondere Sensibilität der verschiedenen Kundendaten. Wer hier nicht gewissenhaft handelt, gefährdend mitunter das Vertrauen, welches mitunter eine wichtige Grundlage zwischen dem Kunden und dem Apotheker bildet. Es werden Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Krankenkassenzugehörigkeit, Zuzahlungen und oftmals auch die Medikation des Patienten bei den Apotheken gespeichert. Üblicherweise werden die Basisdaten bereits beim Ausstellen einer Kundenkarte erhoben, Daten welche die Rezeptbelieferung und/oder Einkäufe betreffen werden meistens bei der Vorlage der ausgestellten Kundenkarte erfasst. Über die Einwilligung zur Speicherung der Daten werden die Kunden über ein Formular informiert, welches Sie bei Beantragung einer Kundenkarte erhalten. Jedoch beinhalten diese Formulare nur in den seltensten Fällen eine Einwilligung, welche sich auf die Weitergabe der Daten an eine/n Nachfolger*in beinhaltet. Zu beachten sind bei der rechtlichen Beurteilung besonders das Berufsgeheimnis, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die europääische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) sowie das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-nF).

Wie ist also nun mit den sensiblen Kundendaten zu verfahren?
Es wurden Verfahrensweisen im Hinblick auf Patientendaten entwickelt, welche bei dem Verkauf einer Arztpraxis Anwendung finden. Diese Verfahrensweisen finden ebenso auf eine Apothekenübergabe Anwendung. Grundsätzlich ist jedoch der Arzt, welcher seine Praxis verkaufen möchte in der Pflicht, eine Einwilligung zur Weitergabe der Daten bei seinen Patienten einzuholen. Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist zu beachten, dass ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit die DSGVO oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet, oder der Betroffene eingewilligt hat. Im Falle eines Praxisverkaufs gibt es jedoch keine Rechtsvorschrift welche die Datenweitergabe erlaubt, sodass in diesem Fall eine Einwilligung der Parienten erforderlich ist, welche nach Art. 7 DSGVO grundsätzlich freiwillig ist.

Bei den gespeicherten Datensätzen von Kunden in Apotheken handelt es sich um personenbezogene Daten nach Art. 4 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung. Sind in den Daten Angaben über die Gesundheit enthalten, handelt es sich hier um besondere Arten personenbezogener Daten nach Art. 4 Abs. 15 DSGVO. Auf die Erhebung dieser besonderen Daten muss sich die Einwilligung ausdrücklich beziehen.
Handelt es sich um einen Gesundheitsbezug reicht es aus, wenn sich die Informationen mittelbar aus dem Gesamtzusammenhang ergeben. Beispielsweise aus der Art und der Anzahl der Arzneimittel, die ein Patient erwirbt. Folglich lassen sich aus diesen Daten nämlich nur schwer Schlüsse auf das Vorhandensein einer bestimmten Erkrankung ziehen. Lässt dich der Kunde in einer Apotheke nun eine Kundenkarte ausstellen, so willigt er durch die schriftlich abzugebende Einverständniserklärung meist nur in das Speichern seiner personenbezogenen Daten ein. Diese diesen dem Zweck des Medikationsmanagements, der Zuzahlungserfassung, der Erlangung von Einkaufsvorteilen und ggf. der Werbung der Apotheke.

Einer weiteren Berechtigung z.B. der Weitergabe der Daten an Dritte hat der Kunde allerdings nicht zugestimmt, insofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Da der Apotheker der Schweigepflicht unterliegt, sind diese Daten nur ihm persönlich anvertraut. Somit obliegt es dem Kunden selbst zu entscheiden, ob seine Daten an einen Nachfolger weitergegeben werden dürfen oder nicht. Aufgrund dieses Rechts ist es unerlässlich, vor der Übergabe einer Apotheke und vor allem vor der Weitergabe der Daten an einen Dritten eine schriftliche Einverständniserklärung des Kundenkarteninhabers einzuholen.

Fazit
Es muss im Falle eines Verkaufs einer Apotheke zwingend vor einer Übermittlung der gespeicherten Kundendaten an den Käufer eine schriftliche Einwilligung jedes Kunden eingeholt werden. Hierzu wäre eine denkbare Möglichkeit, dass der Verkäufer durch beispielsweise einen Rundbrief seine Patienten über einen bevorstehenden Verkauf informiert und im gleichen Zug darum bittet, dem Nachfolger ebenfalls das ihm entgegengebrachte Vertrauen zu schenken. Es könnte hierzu eine Rückantwortkarte mit der Einwilligung beigelegt werden, dass die gespeicherten Daten von dem Verkäufer an den Nachfolger übermittelt werden dürfen.

Grundsätzlich ist es nicht die Aufgabe des Erwerbers, die Zustimmung einzuholen, sodass es datenschutzrechtlich nicht zulässig ist, die Daten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Kunden zu verkaufen.

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